Sozialbestattung in Dresden: Wann das Sozialamt zahlt
Können Sie die Kosten einer Bestattung nicht tragen, übernimmt das Sozialamt Dresden auf Antrag die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII. 219 solcher Anträge hat die Stadt 2024 bewilligt.
Was § 74 SGB XII regelt
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Gemeint ist eine einfache, ortsübliche und würdige Bestattung. Gesetzestext § 74 SGB XII.
Wer bestatten muss und wer zahlt
Die Kosten tragen nach § 1968 BGB zunächst die Erben. Wer sich um die Bestattung kümmern muss, legt in Sachsen das Bestattungsgesetz fest:
Wer sich in Sachsen um die Bestattung kümmern muss, regelt § 10 Abs. 1 SächsBestG. Verpflichtet ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- sonstige Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grad
Stehen mehrere Personen im gleichen Rang, etwa zwei Geschwister, geht die ältere Person vor, wenn sich die Beteiligten nicht anders einigen. Wer zu Lebzeiten mit einem Vorsorgevertrag die Pflichten übernommen hat, gilt nach § 10 Abs. 2 insoweit als verantwortlich.
Kümmert sich niemand oder ist niemand da, sorgt nach § 10 Abs. 3 die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts auf Kosten der Bestattungspflichtigen für die Bestattung und setzt die Kosten per Leistungsbescheid fest. In Dresden ist das das Ordnungsamt, SG Besondere Sicherheitsangelegenheiten, Lingnerallee 3 (Südeingang), Telefon 0351 4885926, Ordnungsamt-Nachlass@dresden.de (Informationen der Stadt). Die Stadt veranlasst dann eine Feuerbestattung mit Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage und stellt den Angehörigen die Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Rechnung. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.
Quelle: Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz, SächsBestG) vom 8. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1321, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198).
Wichtig: Die Rangfolge der Bestattungspflicht nach § 10 SächsBestG ist nicht dieselbe wie die Frage, wer nach § 74 SGB XII die Kosten tragen kann. Das Sozialamt prüft für jede antragstellende Person einzeln, ob ihr die Zahlung zumutbar ist.
Was übernommen wird und was nicht
Übernommen werden nur die erforderlichen Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung, grundsätzlich in einem Reihengrab. Zur Orientierung: Die günstigste städtische Variante in Dresden, eine Urnengemeinschaftsanlage Rasen ohne Feier in der Halle, kostet mit Einäscherung 1.020,20 € an Friedhofs- und Krematoriumskosten. Was im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet das Sozialamt.
Nicht übernommen werden unter anderem:
- Leichenschmaus
- Traueranzeigen
- Trauerkleidung
- Anreise der Angehörigen
- Überführung ins Ausland
- laufende Grabpflege
Unterlagen für den Antrag
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag
- Versicherungsnachweise
- Rechnung des Bestatters und Gebührenbescheid des Friedhofs
- Nachweise zum Nachlass
- Sterbeversicherung oder Vorsorgevertrag, falls vorhanden
- bei Erbausschlagung: Angaben zu Unterhaltspflichtigen
Antrag stellen
Den Antrag stellen Sie kostenlos, am besten zeitnah. Er ist auch formlos möglich, das Formular der Stadt erleichtert aber die Prüfung. Sagen Sie dem Bestatter gleich, dass Sie eine Übernahme beantragen, damit er die Leistungen auf das Erforderliche abstimmt. Zuständig in Dresden ist die Landeshauptstadt Dresden, Sozialamt, Abteilung Soziale Leistungen. Postanschrift: Postfach 12 00 20, 01001 Dresden. Besucheranschrift: Junghansstraße 2, 01277 Dresden, bitte vorher telefonisch Kontakt aufnehmen. Hotline 0351 4884861, sozialleistungen@dresden.de. Dienstleistungsseite Sozialbestattung, Antragsformular (PDF). Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort.
Unser Partner-Bestatter in Dresden kennt den Ablauf und hilft bei den Unterlagen. Ihre Anfrage stellen Sie über das Formular auf der Startseite. Alle Gebühren finden Sie auf der Seite Urnenbestattung in Dresden.
Quelle Fallzahl und Leistungsumfang: Dienstleistungsseite Sozialbestattung der Landeshauptstadt Dresden. Ersetzt keine Rechtsberatung.